6 Minuten LesezeitVeröffentlicht am 29. September 2026Von Grischka Nimz & Jean-Michel Nimz
Wer ein Impressum braucht
Jede Website, die geschäftlich betrieben wird – auch die einfache Visitenkarte ohne Shop und ohne Formular. Es kommt nicht darauf an, ob Sie über die Seite etwas verkaufen, sondern darauf, dass sie zu Ihrem Betrieb gehört.
Das gilt auch für Ihre Profile bei Facebook, Instagram oder LinkedIn, sobald Sie sie für den Betrieb nutzen. Dort genügt ein gut sichtbarer Link auf das Impressum Ihrer Website, wenn er klar als „Impressum“ zu erkennen ist.
Die Pflichtangaben
Was davon auf Sie zutrifft, hängt von Rechtsform und Beruf ab. Für die meisten kleinen Betriebe sind es diese Punkte:
- Name und AnschriftBei Einzelunternehmen Vor- und Nachname, nicht nur der Firmenname. Bei einer GbR ihr Name und die Namen aller Gesellschafter, bei einer GmbH die Rechtsform und der Geschäftsführer. Dazu eine Anschrift, unter der Sie Post und Zustellungen tatsächlich erreichen – ein Postfach genügt nicht.
- E-Mail-Adresse und ein zweiter schneller WegDie E-Mail-Adresse ist Pflicht, ein Kontaktformular allein reicht nicht. Dazu kommt ein zweiter direkter Weg, in aller Regel die Telefonnummer.
- Register und RegisternummerWenn Sie eingetragen sind: Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister – und seit 2024 das Gesellschaftsregister für eingetragene GbR. Jeweils mit Registergericht und Nummer.
- Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerNur wenn Sie eine haben. Dasselbe gilt für die Wirtschafts-Identifikationsnummer, die das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende 2024 nach und nach vergibt. Die Steuernummer ist keine Pflichtangabe.
- AufsichtsbehördeWenn Ihre Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis braucht – etwa als Immobilienmakler, Versicherungsvermittler oder im Bewachungsgewerbe.
- Kammer und BerufsbezeichnungBei reglementierten Berufen wie Ärzten, Architekten oder Steuerberatern: Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung samt dem Staat, der sie verliehen hat, und die berufsrechtlichen Regeln mit Fundstelle. Nach verbreiteter Ansicht gilt das auch für Handwerke mit Meisterpflicht – im Zweifel weiß Ihre Handwerkskammer Bescheid.
- Verbraucherschlichtung – erst ab elf BeschäftigtenWer mehr als zehn Personen beschäftigt und an Verbraucher verkauft, muss angeben, ob er an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt. Kleinere Betriebe sind davon ausgenommen.
Dieser Überblick deckt die üblichen Fälle ab und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Heilberufen, Finanzdienstleistungen oder einer Seite mit journalistischen Inhalten kommen weitere Angaben hinzu – dann lohnt der Blick in die Vorgaben Ihrer Kammer oder eine anwaltliche Prüfung.
Was nicht hineingehört – oder nicht mehr
- Die SteuernummerSie ist keine Pflichtangabe, und weil sie missbraucht werden kann, raten Kammern und Steuerberater meist davon ab, sie zu veröffentlichen. Wer keine Umsatzsteuer-ID hat, lässt die Zeile einfach weg.
- Der Link zur EU-StreitschlichtungJahrelang musste, wer online an Verbraucher verkaufte, auf die Plattform der EU zur Online-Streitbeilegung verlinken. Die Plattform wurde im Juli 2025 abgeschaltet, die Pflicht ist entfallen. Ein Link, der ins Leere führt, sollte raus.
- „Angaben gemäß § 5 TMG“Das Gesetz heißt seit Mai 2024 anders. Gefährlich ist die alte Überschrift nicht – ein Verweis auf das Gesetz ist gar nicht vorgeschrieben –, aber sie verrät, wann zuletzt jemand draufgeschaut hat.
- Seitenlange HaftungsausschlüsseAbsätze zur „Haftung für Links“ und „Haftung für Inhalte“ schützen Sie nicht vor Ansprüchen. Sie schaden nicht, nötig sind sie aber auch nicht.
Wo und wie es stehen muss
Das Gesetz verlangt, dass die Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind. In der Praxis heißt das: ein Link mit der Aufschrift „Impressum“ im Fuß jeder Seite. Nach der Rechtsprechung dürfen es höchstens zwei Klicks bis zu den Angaben sein, und die Beschriftung muss verständlich sein – „Impressum“ versteht jeder.
Die Angaben gehören als Text auf die Seite, nicht als Bild. Ein Bild können Vorlese-Programme und Suchmaschinen nicht lesen, und niemand kann Ihre Adresse herauskopieren.
Die Datenschutzerklärung ist eine eigene Pflicht. Sie bekommt am besten eine eigene Seite mit eigenem Link, statt unten im Impressum zu verschwinden.
Ein Beispiel
So könnte das Impressum einer kleinen GbR aus dem Handwerk aussehen, die nicht im Register eingetragen ist. Alle Angaben sind ausgedacht:
Muster Elektrotechnik GbR
Vertreten durch die Gesellschafter Anna Muster und Ben Beispiel
Musterstraße 12
79098 Freiburg im Breisgau
Telefon: 0761 000 000
E-Mail: info@example.com
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE123456789
Zuständige Kammer: Handwerkskammer Freiburg
Berufsbezeichnung: Elektrotechnikermeisterin (Anna Muster), verliehen in Deutschland
Berufsrechtliche Regelung: Handwerksordnung, nachzulesen unter gesetze-im-internet.de
Die letzten drei Zeilen braucht es bei einem Handwerk mit Meisterpflicht. Eine GmbH nennt statt der Gesellschafter den Geschäftsführer und dazu Registergericht und Handelsregisternummer.