Die kurze Antwort
Eine reine Informationsseite – wer Sie sind, was Sie anbieten, wie man Sie erreicht – fällt nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in aller Regel nicht unter das Gesetz. Gemeint sind Angebote, über die Privatkunden online einen Vertrag schließen sollen: Online-Shops, Buchungen, Terminvereinbarungen, Abos.
Und selbst dann gilt: Ein Kleinstunternehmen, das Dienstleistungen anbietet, ist ausgenommen. Pflicht ist Barrierefreiheit also vor allem für etwas größere Betriebe, die online an Privatkunden verkaufen oder buchen lassen.
Wen das Gesetz meint
Das BFSG nennt Websites nicht allgemein. Es erfasst „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ – also Angebote auf einer Website oder in einer App, die darauf zielen, dass ein Verbraucher einen Vertrag schließt. Typisch sind:
- Online-ShopsWer über die eigene Seite Waren an Privatkunden verkauft.
- Buchen, reservieren, bestellenTermine, Tische, Tickets, Kurse, Abos – überall, wo ein Privatkunde über die Seite verbindlich etwas abschließt. Die Online-Buchung von Terminen nennt die Bundesfachstelle ausdrücklich als Beispiel.
- Einige Branchen eigensDaneben gilt das Gesetz für Bankdienstleistungen, Telefon und Internet, E-Books und Teile des Personenverkehrs. Kleine Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe betrifft das selten.
Es geht um Privatkunden. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, ist nach Auffassung der Bundesfachstelle nicht betroffen – und eine Seite, die nur zeigt und informiert, ebenfalls nicht.
Wer ausgenommen ist
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, müssen ihre Angebote nicht barrierefrei gestalten. Als Kleinstunternehmen zählt nach § 2 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und dazu höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz macht oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat.
Das trifft auf viele Handwerksbetriebe, Praxen, Salons und Werkstätten zu – auch dann, wenn sie online Termine vergeben. Befristet ist diese Ausnahme nicht.
Wer knapp an der Grenze liegt oder wächst, plant Barrierefreiheit am besten gleich mit ein. Von Anfang an richtig gebaut kostet sie wenig, nachgerüstet deutlich mehr.
Was „barrierefrei“ praktisch heißt
Das Gesetz selbst enthält keine Checkliste. In der Praxis gilt die europäische Norm EN 301 549, und die verweist für Websites auf die Richtlinien WCAG 2.1 in der Stufe AA. Dahinter stehen vier einfache Fragen: Kann man alles wahrnehmen, alles bedienen, alles verstehen – und funktioniert es auch mit Hilfsmitteln wie einem Vorleseprogramm? Konkret heißt das zum Beispiel:
- Genug KontrastSchrift muss sich deutlich vom Hintergrund abheben. Für normalen Text verlangen die Richtlinien ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1. Hellgrau auf Weiß oder Weiß auf Gelb fällt fast immer durch.
- Bedienbar ohne MausMenü, Knöpfe und Formular lassen sich mit der Tab-Taste erreichen und bedienen, und man sieht jederzeit, wo man gerade ist.
- Bilder mit BeschreibungFotos, die etwas aussagen, bekommen einen kurzen Alternativtext, den ein Vorleseprogramm vorliest. Reine Schmuckbilder bekommen einen leeren, damit sie niemanden aufhalten.
- Vergrößern erlaubtText lässt sich auf das Doppelte vergrößern, ohne dass etwas verschwindet oder übereinanderliegt. Auf dem Handy darf das Heranzoomen nicht gesperrt sein.
- Formulare mit BeschriftungJedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, nicht nur einen grauen Platzhalter, der beim Tippen verschwindet. Fehler werden in Worten erklärt, nicht nur rot markiert.
- Klare StrukturÜberschriften in sinnvoller Reihenfolge und Links, die sagen, wohin sie führen – „Preise ansehen“ statt „hier klicken“.
- UntertitelVideos, in denen gesprochen wird, brauchen Untertitel.
Wenn Ihr Angebot betroffen ist
- Die ganze Seite, nicht nur die KasseDie Bundesfachstelle geht davon aus, dass die gesamte Website die Anforderungen erfüllen muss – nicht nur Warenkorb oder Buchungsfenster.
- Eine Erklärung zur BarrierefreiheitSie beschreiben, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt, und nennen die zuständige Marktüberwachungsbehörde – in den AGB oder an anderer gut sichtbarer Stelle, selbst barrierefrei.
- Kontrolle durch die BehördeZuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF) in Magdeburg. Sie darf auch ohne Anlass Stichproben nehmen. Findet sie Mängel, setzt sie zuerst eine Frist; erst wenn danach nichts geschieht, kann sie verlangen, dass das Angebot eingestellt wird. Bußgelder sind bis 100.000 Euro möglich.
- AbmahnungenSeit 2025 verschicken einzelne Kanzleien Abmahnungen wegen fehlender Barrierefreiheit. Ob Verstöße gegen das BFSG überhaupt abgemahnt werden können, ist unter Juristen umstritten. Lassen Sie ein solches Schreiben prüfen, bevor Sie zahlen oder eine Erklärung unterschreiben.
Vorsicht bei der Schnelllösung
Viel beworben werden Zusatzprogramme, die mit einer Zeile Code eingebunden werden und ein Symbol mit Einstellungen auf die Seite setzen: größere Schrift, anderer Kontrast, Vorlesen. Sie versprechen Barrierefreiheit auf Knopfdruck.
Das Versprechen hält nicht. Was im Aufbau der Seite fehlt – Beschriftungen, Struktur, Bedienung per Tastatur –, kann ein Aufsatz von außen nicht zuverlässig nachreichen. Wer auf Hilfsmittel angewiesen ist, hat seine Einstellungen ohnehin im eigenen Gerät. Und lädt das Programm seinen Code von fremden Servern, gehört es zusätzlich in die Datenschutzerklärung.
Barrierefreiheit entsteht im Aufbau der Seite, nicht in einem Knopf, der darüber liegt.
Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt
Barrierefreiheit hilft nicht nur Menschen mit Behinderung. Wer draußen in der Sonne aufs Handy schaut, braucht Kontrast. Wer älter wird, vergrößert die Schrift. Wer mit einer Hand tippt, braucht Knöpfe, die man trifft. Und wer im Zug keinen Ton anmachen kann, liest Untertitel.
Auch Google liest eine Seite ähnlich wie ein Vorleseprogramm: Überschriften, Bildbeschreibungen, Linktexte. Was für das eine sauber gebaut ist, hilft dem anderen.
Für unsere Projekte ist Barrierefreiheit deshalb Standard, ob Pflicht oder nicht. Bei inCevion erreicht jede Seite in Googles Prüfwerkzeug Lighthouse 100 von 100 Punkten für Barrierefreiheit, am Handy wie am Rechner. Bei Autoglas Service Freiburg haben wir nach dem Neubau die Schrift auf den farbigen Knöpfen dunkel gemacht – Weiß auf Gelb war kaum zu lesen.
So prüfen Sie Ihre Seite selbst
Ohne Fachwissen und ohne Zusatzprogramm, in etwa zehn Minuten:
- Mit der Tab-Taste durch die SeiteLegen Sie die Maus weg und drücken Sie wiederholt die Tab-Taste. Sehen Sie immer, wo Sie gerade sind? Erreichen Sie Menü, Telefonnummer und Formular – und können Sie es abschicken?
- Auf 200 Prozent vergrößernDrücken Sie Strg und Plus (am Mac Cmd und Plus), bis 200 Prozent erreicht sind. Bleibt alles lesbar, und liegt nichts übereinander?
- Googles eigene PrüfungIn Chrome F12 drücken, den Reiter „Lighthouse“ wählen, nur „Barrierefreiheit“ anhaken und die Analyse starten. Die Liste zeigt fehlende Bildbeschreibungen, schwachen Kontrast und unbeschriftete Knöpfe.
- Draußen am HandySchauen Sie sich Ihre Seite in der Sonne an. Was Sie dort nicht lesen können, können Ihre Kunden auch nicht lesen.
Dieser Artikel erklärt das Gesetz und die Technik, er ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot betroffen ist, hängt von Größe, Kunden und Funktionen Ihrer Seite ab. Bei Zweifeln hilft ein Anwalt – oder die Sprechstunde der Bundesfachstelle Barrierefreiheit für Kleinstunternehmen.